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   OLG Koblenz, 02.09.2013 - 2 W 366/13   

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https://dejure.org/2013,43513
OLG Koblenz, 02.09.2013 - 2 W 366/13 (https://dejure.org/2013,43513)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.09.2013 - 2 W 366/13 (https://dejure.org/2013,43513)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02. September 2013 - 2 W 366/13 (https://dejure.org/2013,43513)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung des Streitwerts einer Stufenklage bei Klageabweisung in der Auskunftsstufe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3
    Streitwert einer Stufenklage bei Abweisung der Klage insgesamt in der Auskunftsstufe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 243
  • FamRZ 2014, 1224
  • AGS 2014, 185
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.03.1992 - I ZR 296/91

    Streitwert bei Stufenklage nach Klageabweisung im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.09.2013 - 2 W 366/13
    Der Beschluss des BGH vom 12.3.1992 (MDR 1992, 1091 ) steht diesem Ergebnis nicht entgegen, da der dortigen Entscheidung ein Berufungsverfahren zugrundelag, dessen Gegenstand nur das Teilurteil über den vom Landgericht zugesprochenen Auskunftsanspruch war, der Leistungsanspruch als Verfahrensgegenstand also beim Landgericht verblieben war.
  • OLG Celle, 09.03.2009 - 6 W 28/09

    Streitwert einer Stufenklage

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.09.2013 - 2 W 366/13
    Für die erstinstanzlich angefallene Terminsgebühr ist dagegen bei der Festsetzung des insoweit maßgeblichen Streitwertes zu berücksichtigen, dass diese Gebühr vor dem Erlass des Urteils lediglich im Streit um den Auskunftsanspruch, auf welchen sich der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerin beschränkt hat, entstanden ist (vgl. OLG Celle, OLGR 2009, 487; BGH, a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 16.09.2016 - 16 U 39/15

    Stufenklage über Ansprüche aus einem beendeten Handelsvertreterverhältnis

    Das kann bei der Festsetzung des Streitwerts nicht unberücksichtigt bleiben, da - unabhängig von dem in der mündlichen Verhandlung nur auf den (isoliert betrachtet deutlich geringwertigeren) Auskunftsanspruch beschränkt gestellten Antrag - das Urteil die Klage insgesamt abgewiesen hat und die Klägerin hierdurch mit dem vollen Wert des mit der Klage verfolgten Anspruchs beschwert hat (BGH, Beschluss vom 12.03.1992, I ZR 296/91, Juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.09.2013, 2 W 366/13, Juris Rn. 6; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2009, 6 W 28/09, Juris Rn. 3; jew. m.w.N.).

    Entsprechende Überlegungen gelten - von der Terminsgebühr abgesehen - auch für die angefallenen außergerichtlichen Gebühren, für welche ebenfalls der Streitwert des Leistungsanspruchs zugrunde zu legen ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 02.09.2013, 2 W 366/13, Juris Rn. 7).

    Für die vor dem Senat angefallene Terminsgebühr ist dagegen bei der Festsetzung des insoweit maßgeblichen Streitwertes zu berücksichtigen, dass diese Gebühr vor dem Erlass des Urteils lediglich im Streit um den Auskunftsanspruch, auf welchen sich der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerin beschränkt hat, entstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.1992, I ZR 296/91, Juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.09.2013, 2 W 366/13, Juris Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2009, 6 W 28/09, Juris Rn. 6; jew. m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 04.11.2016 - 16 U 73/15

    - vodafone 3 -, DSL-Verträge, Anspruch auf Buchauszug, erforderliche Angaben,

    Das kann bei der Festsetzung des Streitwerts nicht unberücksichtigt bleiben, da - unabhängig von dem in der mündlichen Verhandlung nur auf den (isoliert betrachtet deutlich geringwertigeren) Auskunftsanspruch beschränkt gestellten Antrag - das Urteil die Klage insgesamt abgewiesen hat und die Klägerin hierdurch mit dem vollen Wert des mit der Klage verfolgten Anspruchs beschwert hat (BGH, Beschluss vom 12.03.1992, I ZR 296/91, Juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.09.2013, 2 W 366/13, Juris Rn. 6; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2009, 6 W 28/09, Juris Rn. 3; jew. m.w.N.).

    Entsprechende Überlegungen gelten - von der Terminsgebühr abgesehen - auch für die angefallenen außergerichtlichen Gebühren, für welche ebenfalls der Streitwert des Leistungsanspruchs zugrunde zu legen ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 02.09.2013, 2 W 366/13, Juris Rn. 7).

    Für die vor dem Senat angefallene Terminsgebühr ist dagegen bei der Festsetzung des insoweit maßgeblichen Streitwertes zu berücksichtigen, dass diese Gebühr vor dem Erlass des Urteils lediglich im Streit um den Auskunftsanspruch, auf welchen sich der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerin beschränkt hat, entstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.1992, I ZR 296/91, Juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.09.2013, 2 W 366/13, Juris Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2009, 6 W 28/09, Juris Rn. 6; jew. m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 17.09.2019 - 24 U 211/18

    Ansprüche eines Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsbüros wegen Begleitung

    Bei einer Stufenklage, die insgesamt abgewiesen wird, nachdem nur über die Auskunftsstufe verhandelt worden war, ist als Streitwert der erwartete Zahlungsbetrag festzusetzen (BGH, Beschluss vom 12. März 1992 - I ZR 296/91, Rz. 4; OLG Schleswig, Urteil vom 27. November 2013 - 5 U 22/13; OLG Koblenz, Beschluss vom 2. September 2013 - 2 W 366/13; OLG Celle, Beschluss vom 9. März 2009 - 6 W 28/09; Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage 2018, § 3 Rn. 16 "Stufenklage"; MünchKomm/Becker-Eberhard, ZPO, 5. Auflage 2016, § 254 Rn. 36; BeckOK/ZPO/Bacher, Stand: 1. Juli 2019, § 254 Rn. 32 mwN; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 16. Auflage 2019, § 254 Rn. 10).
  • OLG Frankfurt, 11.01.2016 - 5 WF 7/16

    Wertfestsetzung für Leistungsantrag aus Stufenklage bei Erledigung oder Rücknahme

    Dieser ist nach § 42 Abs. 1 FamGKG zu schätzen, entscheidend sind die erkennbaren Erwartungen des Antragstellers zur Höhe seines Anspruches bei Einreichung des Stufenantrages (OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 17608; OLG Bremen FF 2015, 78; OLG Schleswig MDR 2014, 1345; BeckRS 2014, 03996; FamFR 2013, 546; OLG Koblenz AGS 2014, 185; OLG Köln BeckRS 2013, 07496 = AGS 2013, 239 mAnm Thiel; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 393; OLG Hamm BeckRS 2013, 10384; BeckRS 2010, 31114 = FamRZ 2011, 582; OLG Düsseldorf BeckRS 2008, 17152 = FamRZ 2009, 1170; Thiel/Schneider FPR 2012, 279).
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